Sachbezüge gehören zu den wichtigsten Bausteinen moderner Mitarbeiterbenefits. Sie ermöglichen es dir, deinen Mitarbeitenden zusätzliche Leistungen anzubieten, die im Alltag wirklich ankommen – und gleichzeitig steuerlich attraktiv sind.

In der Praxis stellt sich dabei oft eine einfache Frage: Welche Benefits gelten eigentlich als Sachbezug – und welche nicht?

Genau darauf bekommst du hier eine klare, praxisnahe Antwort – mit konkreten Beispielen und einer Einordnung, die dir die Umsetzung im Alltag erleichtert.

Ein Sachbezug ist eine Leistung, die Mitarbeitende nicht als Geld, sondern in Form einer konkreten Sachleistung erhalten. Dazu gehören zum Beispiel Gutscheine, Sachbezugskarten oder bestimmte Dienstleistungen. Entscheidend ist, dass die Nutzung klar begrenzt ist und kein frei einsetzbares Zahlungsmittel entsteht.

Sachbezug Beispiele: Gutscheine

Gutscheine sind für viele Unternehmen der Einstieg in das Thema Sachbezug. Sie sind einfach umzusetzen und werden von Mitarbeitenden im Alltag gut angenommen.

Typische Beispiele sind:

Ein Gutschein kann sowohl offline als auch online funktionieren. Entscheidend ist nicht der Kanal, sondern dass er an einen bestimmten Anbieter oder ein klar abgegrenztes Netzwerk gebunden ist.

Nicht geeignet sind dagegen Gutscheinmodelle mit sehr breiter Einlösbarkeit, wie zum Beispiel Amazon oder Wunschgutschein. Diese sind so flexibel, dass sie eher wie ein Zahlungsmittel funktionieren und deshalb nicht als Sachbezug gelten.

👉 Welche Gutscheine sind als Sachbezug erlaubt?

In der Praxis:
Mit NettoBooster kannst du aus rund 100 verschiedenen sachbezugskonformen Gutscheinen wählen und diese flexibel deinen Mitarbeitenden zur Verfügung stellen.

Sachbezug Beispiele: Regionale Sachbezugskarten

Neben klassischen Gutscheinen setzen viele Unternehmen heute auf Sachbezugskarten. Diese geben deinen Mitarbeitenden mehr Flexibilität, da sie bei mehreren Akzeptanzstellen eingesetzt werden können – zum Beispiel innerhalb einer bestimmten Region.

Man unterscheidet dabei zwischen:

  • Karten mit festem Händlernetz innerhalb einer ausgewählten Region
  • Karten mit breiterer Nutzung innerhalb einer ausgewählten Region

Für dich als Arbeitgeber bedeutet das: Du kannst mehr Flexibilität bieten, ohne die Grundlogik eines Sachbezugs zu verlieren.

👉 Regionale Einschränkung beim Sachbezug nach Postleitzahl

In der Praxis:
Über NettoBooster kannst du zwischen verschiedenen Sachbezugskarten-Anbietern auswählen und die passende Lösung für dein Unternehmen einsetzen.

Sachbezug Beispiele: Fitnessstudio

Auch Fitnessangebote kannst du als Sachbezug umsetzen. Dabei stellst du deinen Mitarbeitenden eine konkrete Leistung zur Verfügung, zum Beispiel eine Mitgliedschaft oder einen Zugang zu einem Fitnessangebot.

Wichtig ist, dass die Leistung direkt bereitgestellt wird. Deine Mitarbeitenden nutzen den Benefit unmittelbar, ohne selbst in Vorleistung zu gehen.

In der Praxis:
Mit NettoBooster kannst du Fitnessangebote einfach abbilden, indem du den jeweiligen Anbieter direkt in der Mitarbeiterübersicht hinterlegst und strukturiert verwaltest.

Sachbezug Beispiele: Betriebliche Krankenversicherung (BKV)

Die betriebliche Krankenversicherung wird oft im Zusammenhang mit Sachbezügen genannt, ist aber kein klassischer Sachbezug.

Du kannst sie auf unterschiedliche Weise umsetzen:

  • als Sachleistung
  • pauschalversteuert nach § 37b EStG
  • pauschalversteuert nach § 40 EStG

Für dich bedeutet das: Die BKV ist ein sehr wertvoller Benefit, gehört steuerlich aber in eine eigene Kategorie und sollte entsprechend eingeordnet werden.

In der Praxis:
Wenn du die BKV als Sachbezug umsetzt, kannst du sie in NettoBooster einfach in den Benefit-Stammdaten als Sachbezug hinterlegen. Zusätzlich unterstützt dich NettoBooster dabei, die notwendigen Informationen für deinen Steuerberater bereitzustellen, z. B. bei der Pauschalversteuerung.

Was kein Sachbezug ist

Für eine klare Struktur hilft es, Sachbezüge von anderen Benefits abzugrenzen.

Beispielsweise von

👉 Steuerrechtlicher Überblick zu Mitarbeiter-Benefits

Zum anderen haben Gutscheine und Guthabenkarten steuerrechtliche Anforderungen zu erfüllen, um sie von Geldleistungen abzugrenzen, unter anderem

  • keine Auszahlungen in Geld möglich
  • starke Begrenzung des Einlösenetzes

Einzelheiten dazu hier:

👉 Wann zählen Gutscheine und Karten als Geldleistung oder Sachleistung?

Wann sich Sachbezug lohnt

Sachbezüge sind vor allem dann sinnvoll, wenn du einen Benefit suchst, der einfach verständlich ist, von vielen Mitarbeitenden genutzt wird und schnell eingeführt werden kann.

In vielen Unternehmen bilden sie die Grundlage der gesamten Benefit-Strategie. Besonders wirkungsvoll wird es, wenn du verschiedene Benefits kombinierst.

Umsetzung in der Praxis

Ein einzelner Sachbezug ist schnell eingeführt. Komplexer wird es, wenn du mehrere Benefits parallel anbietest.

Dann geht es um Fragen wie:

  • Welche Modelle passen zusammen?
  • Wie verwaltest du sie effizient?
  • Wie behältst du den Überblick?

Genau hier setzt NettoBooster an.

Mit NettoBooster kannst du unterschiedliche Benefits – vom Sachbezug über Essenszuschuss bis hin zu weiteren Leistungen – in einer gemeinsamen Struktur umsetzen.

So kannst du Benefits flexibel kombinieren, ohne mehrere Einzellösungen parallel verwalten zu müssen.

Fazit

Sachbezüge sind ein zentraler Bestandteil moderner Mitarbeiterbenefits. Sie sind einfach verständlich, flexibel einsetzbar und bieten dir die Möglichkeit, Mitarbeitenden einen echten Mehrwert zu bieten.

Entscheidend ist dabei nicht nur, welchen Benefit du auswählst, sondern wie du ihn umsetzt und kombinierst.

Häufige Fragen zum Sachbezug

Was zählt alles als Sachbezug?

Als Sachbezug gelten Leistungen, die du deinen Mitarbeitenden nicht als Geld, sondern als konkrete Sachleistung zur Verfügung stellst, zum Beispiel Gutscheine oder Karten.

Welche Gutscheine sind erlaubt?

Erlaubt sind Gutscheine mit klar begrenzter Einlösung, zum Beispiel REWE oder Zalando. Nicht geeignet sind Amazon oder Wunschgutschein.

Zählt ein Amazon-Gutschein als Sachbezug?

Nein, Amazon ist als Sachbezug nicht zulässig, da die Einlösung zu flexibel ist.

Ist Essenszuschuss ein Sachbezug?

Nein, der Essenszuschuss ist ein eigener Benefit mit eigener steuerlicher Behandlung.

Sind Sachbezugskarten erlaubt?

Ja, sofern die Nutzung klar begrenzt ist, zum Beispiel regional auf einen bestimmten Polstleitzahlen-Bereich.

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